vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Klimazuschlag

§ 6

Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.