3. Abschnitt
Allgemeines Behördenzuständigkeit
§ 30
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
3. Abschnitt
Allgemeines Behördenzuständigkeit
§ 30
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.