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§ 31 AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1970

Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

§ 31.

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.