Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 18k.
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 18k.
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.