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§ 29a AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2013

Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 29a.

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst

  1. 1. die Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
  2. 2. Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und
  3. 3. Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelpflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153613

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