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§ 12 AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40149229