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§ 70 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 70.

(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40148231