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Art. 1 § 9 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 9

(1) Die Geschäftsführung hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen neben der Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt insbesondere auch auf die Entwicklung der Luftverkehrswirtschaft, die Gebühren im internationalen Vergleich sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über die Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

(2) Die Geschäftsführung hat unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung eines neuen Kollektivvertrages für nach dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1995 abzuschließen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist bis 31. Dezember 1996 verlängern.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages aufgenommenen Bediensteten haben die Möglichkeit, unter Weiterführung ihres bisherigen Dienstverhältnisses innerhalb eines Jahres durch schriftliche Erklärung in den neuen Kollektivvertrag überzutreten.