vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 11 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Leistungen für den Bund

§ 11

(1) Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für

  1. 1. die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß § 6 Abs. 2 eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
  3. 3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG),
  4. 4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG),
  5. 5. die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 8ff. BGzLV,
  6. 6. die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (§ 96 LFG),
  7. 7. Leistungen im Interesse der Landesverteidigung

    ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.

(2) Soweit die Verrechnung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Austro Control GmbH an die Benützer nach den diesbezüglich zur Anwendung kommenden internationalen Rechtsvorschriften unzulässig ist, hat der Bund der Austro Control GmbH die dieser dadurch entgehenden Einnahmen nach dem Kostendeckungsprinzip zu ersetzen.

(3) Der nach Abs. 1 entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Abs. 2 zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Stichworte