§ 0
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.2022
Unterzeichnungsdatum
17.06.2022
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
Sprachen
Deutsch, Englisch, Italienisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Juli bzw. 10. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik (im Weiteren „die Parteien“ genannt),
In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet und an die andere Partei übermittelt wurden,
Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der ausgetauschten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,
Unter Berücksichtigung der nationalen Interessen und Sicherheit sowie der industriellen Angelegenheiten,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247304
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