Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991

§ 0

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1932

Typ

Vertrag - Belgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.05.1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Unterzeichnungsdatum

26.01.1932

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

StF: BGBl. Nr. 120/1932

Änderung

BGBl. Nr. 56/1960

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 26. Jänner 1932 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Jusitz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Februar 1932.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 4. April 1932 stattgefunden, der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 20 am 10. Mai 1932 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, betreffend Belgisch-Kongo und die Gebiete von Ruanda-Urundi, in denen Belgien ein Mandat im Namen des Völkerbundes ausübt, ein Übereinkommen über die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR11001826

alte Dokumentnummer

N2193214606R

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