Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991
§ 0
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932
Typ
Vertrag - Belgien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.05.1932
Außerkrafttretensdatum
30.06.1962
Unterzeichnungsdatum
26.01.1932
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
StF: BGBl. Nr. 120/1932
Änderung
BGBl. Nr. 56/1960
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 26. Jänner 1932 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Jusitz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. Februar 1932.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationen hat am 4. April 1932 stattgefunden, der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 20 am 10. Mai 1932 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, betreffend Belgisch-Kongo und die Gebiete von Ruanda-Urundi, in denen Belgien ein Mandat im Namen des Völkerbundes ausübt, ein Übereinkommen über die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1991
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR11001826
alte Dokumentnummer
N2193214606R
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