§ 0
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1974
Inkrafttretensdatum
14.12.1974
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *) und die Erleichterung seiner Anwendung
StF: BGBl. Nr. 717/1974 (NR: GP XIII RV 496 AB 652 S. 64 . BR: AB 908 S. 319 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVIII Abs. 2 am 14. Dezember 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
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