§ 0
Auslieferung (Ungarn)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
StF: BGBl. Nr. 340/1976 (NR: GP XIV RV 68 AB 133 S. 21 . BR: AB 1489 S. 350 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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