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§ 7 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 7

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Aussteller verhalten, entweder die nach diesem Bundesgesetz bereinigten Auslandstitel besonders zu kennzeichnen oder gegen neue Schuldverschreibungen umzutauschen oder den Besitzern von Auslandstiteln Zertifikate über die Bereinigung auszustellen.