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§ 1 Auslandskatastrophenfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Abschnitt

Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

20004014

Dokumentnummer

NOR40063574