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§ 6 AuskPflGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 6.

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000915

Dokumentnummer

NOR12012026

alte Dokumentnummer

N11987192960