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§ 15 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 15

Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.