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§ 3 Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Gesamtrechtsnachfolge

§ 3.

(1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.

(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991.

(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

10008045

Dokumentnummer

NOR12091578

alte Dokumentnummer

N5199958243L

Stichworte