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§ 70 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 70

(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.