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§ 63 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

§ 63

Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.