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§ 54 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt C

Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung Anwendungsbereich

§ 54

Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

  1. 1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder
  2. 2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.