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§ 13 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Geschäftsordnung

§ 13

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Begutachtungskommission verbunden sind, hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.