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§ 2b AusfFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

§ 2b.

Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).

Schlagworte

Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40145445

Stichworte