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§ 2 AusbVorbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2.

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010984

Dokumentnummer

NOR40021243