vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom 10. Jänner 2009 S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lassen Anträge, die Personen in einem anderen Staat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar stellen, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162304