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§ 17 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Rechtshilfeersuchen

§ 17.

Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr bestehenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

  1. 1. Das ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangs- oder Übermittlungsstelle sowie die Parteien von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.
  2. 2. Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden, so ist dem Bundesministerium für Justiz unter Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluss der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz hat hievon die ersuchende Behörde zu verständigen.
  3. 3. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf das ersuchte Gericht von der ersuchenden Behörde keine Gebühren und Kosten verlangen.
  4. 4. Die Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht oder durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche Sicherheit gefährdet würden.

Schlagworte

Empfangsstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162320

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