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§ 4 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

§ 4

Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Zeiten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet worden ist. Insbesondere erlischt der Anspruch auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach vergleichbaren Regelungen.