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§ 26 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zu Abs. 2: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Anhängige anerbenbehördliche Verfahren.

§ 26.

(1) Soweit anerbenbehördliche Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bei einem Anerbengericht anhängigen Rechtssachen sind von dem Bezirksgericht, bei dem das bisher zuständige Anerbengericht bestanden hat, an die nunmehr zuständige Behörde zu überweisen. Fehlt es an einer solchen, so hat dieses Bezirksgericht selbst im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

(3) Verfahren, die durch die Aufhebung des Erbhofrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind fortzusetzen. Soweit es durch die Änderung des anzuwendenden Rechtes nötig wird, sind sie neu durchzuführen.

(4) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.

(5) Entscheidungen des Reichserbhofgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen der im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Anerbenbehörden sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind oder zwar früher gefällt wurden, aber den österreichischen Anerbenbehörden nicht spätestens am 1. Oktober 1945 zugekommen sind.

(6) Hat in einem Verfahren, das nach Abs.fortzusetzen ist, über eine an das Reichserbhofgericht gerichtete Beschwerde dieses Gericht noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs.unwirksam, so hat die nach den nunmehr geltenden Vorschriften in letzter Instanz zuständige Behörde zu entscheiden. Bei Beschwerden gemäß § 11 und § 15, Abs., der Zweiten Kriegsvereinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 238, ist die in zweiter Instanz zuständige Behörde zur Entscheidung berufen.

(7) Verfahren über Gebühren und Auslagen (§§ 99 ff. der Erbhofverfahrensordnung) sind von dem Gericht, bei dem die für sie zuständige Anerbenbehörde bestanden hat, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen. An die Stelle des Reichserbhofgerichtes tritt der Oberste Gerichtshof.

(8) Dem Reichserbhofgericht oder anderen ausländischen Gerichten oder Behörden übersendete Akten über Erbhofsachen sind auf Antrag eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie noch nicht zurückgelangt sind. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 33 der Verordnung vom 9. August 1927, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.

1. Zu Abs. 2: Zum Verfahren außer Streitsachen siehe Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

2. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Fortsetzung, Ungültigkeit, dRGBl. I S 238/1944, BGBl. Nr. 248/1927

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025059

alte Dokumentnummer

N2194710756T

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