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§ 8 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 8.

Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017254

alte Dokumentnummer

N1199914225O