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§ 5 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 5.

(1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ (allenfalls mit einem die betreffende Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.

(2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.

(3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen haben.

(4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut werden, wenn

  1. 1. kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und
  2. 2. der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017251

alte Dokumentnummer

N1199914222O