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§ 30 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

§ 30.

Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

  1. 1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  2. 2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
  3. 3. Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
  1. im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Schlagworte

Kindergartenplatz, Schulplatz

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR40113397

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