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§ 29 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 29.

Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß § 79 BDG 1979 oder § 24a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß § 35c Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017275

alte Dokumentnummer

N1199914246O

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