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§ 3d Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 3d.

(1) Soweit nicht nach § 3c vorzugehen ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene,Sammelstellenʻ berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung jener Vermögen zu beanspruchen, deren RückstellungRückstellung nicht ordnungsgemäß vom geschädigten Eigentümer beantragt und zunächst an einen Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt, falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruches dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung seinen lebenden Testamentserben oder seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber lebenden Legataren ins Eigentum übertragen wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator, an einen Verlassenschaftskurator, an denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.

(2) Die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene,Sammelstellenʻ ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist auch in noch nicht abgeschlossene Verfahren über Rückstellungsanträge, die von einem Abwesenheitskurator, einem Verlassenschaftskurator oder demjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), gestellt worden sind, an Stelle des geschädigten Eigentümers als Partei zuzulassen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Eigentümer, dem entzogen worden ist, sein Testamentserbe (Legatar) oder sein gesetzlicher Erbe in das Verfahren eintritt; die eintretende Person muß im Zeitpunkte des Eintrittes am Leben sein.

(3) Die,Sammelstellenʻ der ein Vermögen ausgefolgt wird (Abs. 1) oder die in ein Verfahren eintritt (Abs. 2) ist verpflichtet, die Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erhebung des Ausfolgungsanspruches beziehungsweise bis zum Eintritt der „Sammelstellen“ aufgelaufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40104169