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§ 3c Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 3c.

(1) Verfügt ein für eine juristische Person bestellter Kurator über entzogenes Vermögen, das noch nicht rückgestellt worden ist, und stehen die Ansprüche auf dieses Vermögen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beiden,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand oder einer „Sammelstellen“ zu, so ist die Kuratel aufzuheben und das Vermögen einschließlich der Erträgnisse und all dessen, was an die Stelle des ursprünglich entzogenen Vermögens getreten ist, durch einen Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion den,Sammelstellenʻ zur gesamten Hand beziehungsweise der anspruchsberechtigten,Sammelstellenʻ zu übertragen.

(2) Die,Sammelstellenʻ, der ein solches Vermögen rückgestellt wird, ist verpflichtet, die auf dieses Vermögen entfallenden Kuratorskosten zu bezahlen, die bis zur Erlassung des Bescheides (Abs. 1) aufgelaufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40104168