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§ 10 AuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten

§ 10

Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten sind vom Arbeitsmarktservice für eine zielgerichtete und qualifikationsadäquate Betreuung und Vermittlung von Arbeitskräften mit ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen zu berücksichtigen.