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§ 90 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 90.

(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

  1. 1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und
  2. 2. der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192594

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