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§ 75 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Form und Inhalt des Abänderungsantrags

§ 75.

(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
  2. 2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
  3. 3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.