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§ 40 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

§ 40.

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.