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§ 199 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2006

VI. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten

§ 199.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist‑ soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird ‑ auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(2) § 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.

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