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§ 181b AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

Europäisches Nachlasszeugnis

§ 181b.

(1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.