Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 139.
(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40192639