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§ 126 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Verständigungspflichten

§ 126.

(1) Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.

(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204942