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§ 125 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

§ 125.

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192617