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§ 115 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Anerkennung

§ 115.

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.