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§ 8 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen

§ 8

(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die

  1. 1. Angehörige des Bundesheeres sind oder
  2. 2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
  3. 3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,

    in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2) Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

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