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§ 7 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Begutachtungsrecht

§ 7

(1) Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die Israelitische Religionsgesellschaft im Besonderen betreffen, zu übermitteln.

(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Israelitischen Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

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