Vollzugsklausel
§ 25
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.
Vollzugsklausel
§ 25
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.