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§ 18 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Untersagung von Veranstaltungen

§ 18

Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

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