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§ 6 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1967

§ 6.

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende griechisch-orientalische Metropolis von Austria mit dem Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem kanonischem Recht dem ökumenischen Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(2) Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften der griechisch-orientalischen Kirche geregelt und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118795

alte Dokumentnummer

N7196710574O