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§ 7 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Kosten der Überprüfung

§ 7.

Wer bei einer Prüfstelle um eine Überprüfung ansucht, hat die Kosten der Überprüfung zu erlegen; diese sind nach dem für die Prüfstelle geltenden Gebührentarif zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152652

alte Dokumentnummer

N9199114260J